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Grundgesetz

   I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)   
Gliederung
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Art. 5

(1) 1Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. 2Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. 3Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) 1Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. 2Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

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Rechtsprechung zu Art. 5 GG

16.866 Entscheidungen zu Art. 5 GG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 5 GG verweisen folgende Vorschriften:

    Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) 
      Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
        Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
          § 118 (Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften)

Redaktionelle Querverweise zu Art. 5 GG:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
          § 53 I Nr. 5 (Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger) (zu Art. 5 I 2)
        Ermittlungsmaßnahmen
          § 111m (Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände) (zu Art. 5 I 2)
          § 111n (Herausgabe beweglicher Sachen) (zu Art. 5 I 2)
      § 20a VI
    Verfassung (Verf) 
      Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen
        II. Religion und Religionsgemeinschaften
        III. Erziehung und Unterricht
     
      Schlußbestimmungen
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