Grundgesetz
| I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19) |
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) 1Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. 2Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
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Rechtsprechung zu Art. 6 GG
27.304 Entscheidungen zu Art. 6 GG in unserer Datenbank:
- BGH, 21.07.2026 - VI ZR 93/25
Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen durch Telemedien richtet sich nach dem ...
- BGH, 21.07.2026 - VI ZR 401/24
Helene Fischer: Fotos mit Baby kein schwerer Eingriff ins Persönlichkeitsrecht
- BGH, 21.07.2026 - VI ZR 398/24
Anspruch auf Geldentschädigung nur bei schwerwiegender Verletzung des allgemeinen ...
- BGH, 21.07.2026 - VI ZR 267/25
- BGH, 21.07.2026 - VI ZR 400/24
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung einer Geldentschädigung eines ...
- LSG Sachsen, 15.07.2026 - L 10 AS 180/24
- OLG München, 05.08.2026 - 31 Wx 151/26
Namensrecht, Ehenamensbestimmung, Widerruf des Ehenamens, Neubestimmung des ...
- BGH, 08.07.2026 - XII ZB 576/25
Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres, sexueller Missbrauch des Kindes
- OLG München, 05.08.2026 - 31 Wx 220/25
Ehenamenswahl, Widerruf des Ehenamens, Übergangsregelung, Namenskontinuität, ...
- BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21
Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind ...
Art. 6 GG in Nachschlagewerken
- Art. 6 GG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Abschiebung
Beamte als Betreuer
Betreuer als Erbe
Ehefähigkeit
Eherecht und Betreuung
Heimmitarbeiter als Betreuer
Rechtsmittel
Schlusstätigkeiten
Umgangsbestimmung
Querverweise
Auf Art. 6 GG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundgesetz (GG)
- XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 142
- Unterbringungsgesetz (UBG)
- Kosten, Schlußbestimmungen, Grundrechte
- § 18 (Einschränkung von Grundrechten)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Anspruch auf Leistungen
- § 23 (Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt aus familiären Gründen
- § 27 (Grundsatz des Familiennachzugs)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 6 GG:
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 3
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1666a (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen) (zu Art. 6 III)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 13 II Nr. 3 (Eheschließung) (zu Art. 6 I)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 II (Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe) (zu Art. 6 II)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
- § 42 (Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen) (zu Art. 6 III)