Grundgesetz
| I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19) |
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) 1Männer und Frauen sind gleichberechtigt. 2Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) 1Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. 2Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
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Rechtsprechung zu Art. 3 GG
90.276 Entscheidungen zu Art. 3 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 05.08.2026 - 2 BvR 226/26
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung eines vor einem ...
- BVerfG, 22.07.2026 - 2 BvR 319/26
Aufnahmeprogramm Afghanistan - Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen pauschale ...
- BVerfG, 17.06.2026 - 2 BvR 84/17
Unzulässige Verfassungsbeschwerde zur Auslegung des § 2 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 ...
- BVerwG, 28.07.2026 - 3 BN 8.25 Corona
- BVerfG, 11.12.2024 - 1 BvR 1109/21
Tarifvertragsparteien und Gleichbehandlung - Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 335/20
Halbierter Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit
- BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 335/20
- BVerfG, 02.07.2026 - 2 BvR 1202/22
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Bemessung von Einkommensteuer für ...
- VG Berlin, 13.07.2026 - 1 L 215.26
Wieder Nius-Werbung auf Flächen der BVG
- BVerfG, 02.07.2026 - 2 BvR 886/21
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Bemessung von Einkommensteuer 2012 für ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2026 - 4 B 5.24
Beamtenverhältnis auf Zeit, "Entfristung" des Beamtenverhältnisses auf Zeit einer ...
Art. 3 GG in Nachschlagewerken
- Art. 3 GG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gleichstellung (Behinderte Menschen)
Behinderung
Willkür (Recht)
Diskriminierung
Rechtsschutzgleichheit
Gleichberechtigung
Gleichheitssatz
Gleichbehandlung im Unrecht - Art. 3 GG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Gerichtskosten
Querverweise
Auf Art. 3 GG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Verbote
- § 42c (Kontrollbefugnis zum Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen, im öffentlichen Personenfernverkehr und in Verbotszonen)
- Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)
- § 7 (Pädagogisches Personal und Zusatzkräfte)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 3 GG:
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 6 V
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 33 I, II, III
- III. Der Bundestag
- Art. 38 I 1
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Allgemeiner Teil
- §§ 1 ff. (Ziel des Gesetzes)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 9 Nr. 3 (Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von jungen Menschen) (zu Art. 3 II)
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 14 (Diskriminierungsverbot)
- EG-Vertrag (EG)
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
- Sozialvorschriften
- Art. 141 (ex-Art. 119) (zu Art. 3 II, III)
- Verfassung (Verf)
- Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen
- I. Mensch und Staat
- Art. 2a