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Grundgesetz

   I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)   
Gliederung
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Art. 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) 1Männer und Frauen sind gleichberechtigt. 2Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) 1Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. 2Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

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Rechtsprechung zu Art. 3 GG

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Querverweise

Auf Art. 3 GG verweisen folgende Vorschriften:

    Waffengesetz (WaffG) 
      Umgang mit Waffen oder Munition
        Verbote
          § 42c (Kontrollbefugnis zum Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen, im öffentlichen Personenfernverkehr und in Verbotszonen)

Redaktionelle Querverweise zu Art. 3 GG:

    Grundgesetz (GG) 
      I. Die Grundrechte
        Art. 6 V
     
      II. Der Bund und die Länder
        Art. 33 I, II, III
     
      III. Der Bundestag
        Art. 38 I 1
    EG-Vertrag (EG) 
      Grundsätze
        Art. 3 II (ex-Art. 3)
        Art. 12 (ex-Art. 6)
        Art. 13 (ex-Art. 6a)
     
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
          Sozialvorschriften
            Art. 141 (ex-Art. 119) (zu Art. 3 II, III)
    Verfassung (Verf) 
      Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen
        I. Mensch und Staat
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